Jeder Studierende wird im Laufe seines Studiums schon mal einen freundlichen Brief der gemeinhin als GEZ bekannten Gebühreneinzugszentrale aus Köln in den Händen gehalten haben. Darin wird zumeist die gesetzliche Rundfunkgebührenpflicht angemahnt und um Anmeldung gebeten.
Aktuell gibt es zwei Gebührensätze: Wer im Besitz eines Radios oder eines „neuartigen Rundfunkgerätes“ ist, muss 5,76 Euro pro Monat zahlen. Gesellen sich ein oder mehrere Fernseher hinzu, sind es 17,98 Euro pro Monat. Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten summierten sich diese Einnahmen auf rund 7,55 Milliarden Euro im Jahr 2010.
Da bei Studenten das Geld häufig knapp bemessen ist, können sich angehende Akademiker von der Gebührenpflicht befreien lassen - jedoch nur genau dann, wenn sie Bafög erhalten.
Konkret existiert im Paragraph sechs des Rundfunkgebührenstaatsvertrages eine „abschließende Aufzählung“ von Befreiungsmöglichkeiten, in der auch das Bafög aufgelistet ist. Nicht mit einbezogen in die Betrachtungen sind hingegen etwa geringes Einkommen oder der Bezug von Studienkrediten.
Diese Regelung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht Mitte Oktober. Geklagt hatte eine Studentin, die ihren Lebensunterhalt mit Hilfe eines Studienkredits bestreitet und durch die Beschränkung der Gebührenfreiheit auf das Bafög den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Sozialstaatsprinzip verletzt sah.
Das Leipziger Gericht teilte diese Auffassung jedoch nicht: „Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sieht in seiner geltenden Fassung anders als das frühere Recht eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht schon allgemein dann vor, wenn der Rundfunkteilnehmer nur über ein geringes Einkommen verfügt“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts zur Urteilsbegründung. Es komme darauf an, dass eine staatliche Sozialleistung bezogen werde. „Die Rundfunkanstalt soll dadurch von einer eigenen Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rundfunkteilnehmers entlastet werden”, so das Gericht weiter.
Auch die jüngste Reform des Gesetzes ändert an der unterschiedlichen Behandlung von Studenten nichts. Ab dem 1. Januar 2013 soll die geräteabhängige Gebühr durch eine allgemeine, pauschale Haushaltsabgabe ersetzt werden. Demnach muss jeder Mediennutzer weiterhin Gebühren zahlen. In dem neuen „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ ist wiederum nur das Bafög als Befreiungsmöglichkeit aufgeführt.
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