Grundausbildung in der Kaffeeküche oder intensiv betreute Einarbeitung in das künftige Berufsfeld – Praktika sollen einen wesentlichen Pfeiler der Berufsfindung und -ausbildung darstellen und sind heute kaum mehr aus den Lebensläufen von Studienabsolventen wegzudenken. Die Bundesministerien für Arbeit und Bildung haben nun in Zusammenarbeit mit einigen Unternehmerverbänden einen Leitfaden mit Rechten und Pflichten veröffentlicht.
„Zu einem Praktikum gehören grundsätzlich eine persönliche Betreuung und Anleitung und ein grundsätzlich festgelegter Praktikumsablauf, etwa in Gestalt eines geführten Weges durch verschiedene Funktionen, Arbeitsbereiche und Prozessschritte, je nach Struktur des jeweiligen Anbieters des Praktikums“, so die Autoren.
Generell empfehlen sie vor Beginn des Praktikums, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Dieser ist zwar nicht Pflicht, sorgt aber für mehr Klarheit bei späteren Problemen. In den Vertrag sollte ein Praktikumsplan mit wesentlichen Stationen und Inhalten des Aufenthalts im Unternehmen integriert werden.
Die Rechte der Praktikanten richten sich ganz wesentlich nach der Art des Praktikums. Dabei ist vor allem der Unterschied zwischen Pflicht- und freiwilligen Praktika von Bedeutung. Erstere sind häufig in den Prüfungsordnungen vorgeschrieben und Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss. Generell haben Pflichtpraktikanten weniger Rechte als ihre Kommilitonen, die freiwillig in Unternehmen oder Organisationen tätig sind. So besteht weder ein Anrecht auf Vergütung – etwaige Zahlungen erfolgen rein freiwillig – noch auf Urlaub. Die Praktikumsbetriebe sind zwar verpflichtet, zum Ende des Aufenthaltes eine Praktikumsbescheinigung auszustellen, das für den Arbeitsmarkt wertvollere Praktikumszeugnis ist hingegen nur ein freiwilliger Zusatz.
Anders ist die Sachlage dagegen bei freiwilligen Praktika. Dort sind die Arbeitgeber verpflichtet, ein Zeugnis auszustellen. Zudem haben diese Praktikanten einen anteiligen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen pro Jahr, wenn sie länger als einen Monat im Unternehmen tätig sind und dort nicht nur planmäßig eine Beobachterrolle einnehmen. Unter den gleichen Voraussetzungen hat der Praktikant auch Anrecht auf Vergütung seiner Tätigkeit. Die Höhe des Entgeltes ist dabei nur in Branchen, in denen der Tarifvertrag auch Praktika umfasst, vorgegeben. Für andere Berufsfelder empfehlen die Autoren die vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebene Übersicht zu den durchschnittlichen Ausbildungsvergütungen. Allerdings umfasst die Liste fast nur klassische Ausbildungsberufe. Geisteswissenschaftliche Berufsfelder sind hingegen kaum vertreten.
Besonders weisen die Autoren darauf hin, dass die Praktikanten auf den Ausbildungscharakter achten sollten. Dies gelte vor allem bei fertigen Absolventen, die den Eintritt in den Arbeitsmarkt anstreben: „Bei den Praktika steht der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Vordergrund, nicht das Erbringen von Arbeitsleistungen. Letzteres würde das normale Arbeits- und Tarifrecht anwendbar machen, und zwar unabhängig von der äußeren Bezeichnung des Beschäftigungsverhältnisses.“
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